BSchVO § 16 Abs.4 : VGH 90/19/0046 (früher 89/08/0190) v.12.3.1990

Die 'örtliche' Standfestigkeit eines Bodens ist im konkreten Bereich festzustellen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.03.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.823 Arbeitsschutz
693 Baugewerbe
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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