Arbeitsruhe in Wechselstuben : VGH 90/19/0041 (früher 89/08/0069) v.26.2.1990

Eine als 'Platzhalterin' in einer Wechselstube eingesetzte Person, die dort die Geldwechselgeschäfte wie jeder andere Bedienstete an einem Bankschalter besorgt, ist nicht leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs.2 Z.5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und daher auch nicht vom Anwendungsbereich des...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.02.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine als 'Platzhalterin' in einer Wechselstube eingesetzte Person, die dort die Geldwechselgeschäfte wie jeder andere Bedienstete an einem Bankschalter besorgt, ist nicht leitende Angestellte im Sinne des § 1 Abs.2 Z.5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und daher auch nicht vom Anwendungsbereich des ARG ausgenommen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog