Bundesgerichtshof räumt Mietern mehr Rechte ein : Viele Klauseln eines Mustervertrages ungültig / BGH VIII ZR 38/90

Die uneingeschränkte Instandhaltung und Reparatur von Licht-und Klingelanlagen, sowie Schlössern und Wasserhähnen kann dem Mieter ebensowenig auferlegt werden wie die generelle Haftung für alle Schäden, die Personen verursachen, mit denen der Mieter 'in einer Beziehung steht'.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Rundschau (1991)
VerfasserIn: Knapp, Ursula
Ort / Verlag / Datum:16.05.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietvertrag
347.453 Mietrecht
347.4 Vertragsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die uneingeschränkte Instandhaltung und Reparatur von Licht-und Klingelanlagen, sowie Schlössern und Wasserhähnen kann dem Mieter ebensowenig auferlegt werden wie die generelle Haftung für alle Schäden, die Personen verursachen, mit denen der Mieter 'in einer Beziehung steht'.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog