ASVG § 99 Abs.1 : OGH 10 Ob S 358/90 v.6.11.1990

Gewährt der Pensionsversicherungsträger keine befristete Leistung, kann der bei Zuerkennung der unbefristeten Invaliditätspension unterlaufene Irrtum über das Ausmass der Invalidität nicht im Wege der Entziehung dieser Leistung berichtigt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.432.2 Invaliditätspension
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.432.2 Invaliditätspension Dokument Nr. A-717769 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage