Beweiswürdigung : OGH 10 Ob S 24/90 v.13.3.1990

Ein Entgegenkommen des Dienstgebers ist weder für die Einnahme kleinerer Zwischenmahlzeiten noch für Blutzuckermessungen erforderlich, weil solche Verrichtungen gerade bei Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein geduldet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS ((1990) Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Arbeitsrecht
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Entgegenkommen des Dienstgebers ist weder für die Einnahme kleinerer Zwischenmahlzeiten noch für Blutzuckermessungen erforderlich, weil solche Verrichtungen gerade bei Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein geduldet werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog