Hausverbot und Ausübung des Betriebsratsmandates zwischen Entlassung und Gerichtsentscheid : OLG Wien 31 Ra 131/90 v.29.11.1990

...dass die Ausübung des Betriebsratsmandates während der Schwebezeit bis zur Erklärung der Zustimmung oder Nichtzustimmung nur ähnlich einem Anwartschaftsrecht schweben besteht. Zur Sicherung eines Anwartschaftsrechtes ist aber eine einstweilige Verfügung nicht zulässig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1991)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.01.1991
Erscheinungsjahr:1991
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
331.13 Entlassung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:...dass die Ausübung des Betriebsratsmandates während der Schwebezeit bis zur Erklärung der Zustimmung oder Nichtzustimmung nur ähnlich einem Anwartschaftsrecht schweben besteht. Zur Sicherung eines Anwartschaftsrechtes ist aber eine einstweilige Verfügung nicht zulässig.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog