Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld : OGH 9 Ob S 5/90 v.4.4.1990 / IESG: § 6 Abs.1

Die Anwendung des § 6 Abs.1 Z.4 IESG hat zur Voraussetzung, dass nach Beginn der im ersten Satz des § 6 Abs.1 bestimmten Frist ein Verfahren (Prozess) eingeleitet bzw. fortgesetzt wird.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1990; Nr 11)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
347.736 Insolvenzen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Anwendung des § 6 Abs.1 Z.4 IESG hat zur Voraussetzung, dass nach Beginn der im ersten Satz des § 6 Abs.1 bestimmten Frist ein Verfahren (Prozess) eingeleitet bzw. fortgesetzt wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog