Anmeldung einer Schwangeren : VGH 88/08/0293 v.3.7.1990

Eine (bereits im fünften Monat) schwangere Arbeitnehmerin ist für das nicht bloss vorgetäuschte Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in besonderem Masse beweispflichtig, weil Gefälligkeit als Motiv für das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Bedeutun...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.10.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Mutterschutz
331.116 Arbeitsverträge
368.4 Sozialversicherung
351.95 Verwaltungsverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine (bereits im fünften Monat) schwangere Arbeitnehmerin ist für das nicht bloss vorgetäuschte Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht in besonderem Masse beweispflichtig, weil Gefälligkeit als Motiv für das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung tatsächlich in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog