Österreichische Bundesbahnen, Disziplinarkammer, Bescheid : VwGH 90/09/0091 v.12.7.1990 / Art.130 Abs.2 lit.a B-VG

Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden / Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art.130 Abs.2 lit. a B-VG angegriffen werden sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Jus Extra (1990; Nr 70)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.083.12 Beamte: Disziplinarmittel
656.2 ÖBB
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden / Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art.130 Abs.2 lit. a B-VG angegriffen werden sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog