Österreichische Bundesbahnen, Disziplinarkammer, Bescheid : VwGH 90/09/0091 v.12.7.1990 / Art.130 Abs.2 lit.a B-VG
Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden / Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art.130 Abs.2 lit. a B-VG angegriffen werden sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Jus Extra (1990; Nr 70)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.083.12 Beamte: Disziplinarmittel
656.2 ÖBB 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden / Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art.130 Abs.2 lit. a B-VG angegriffen werden sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |