Vereinbarung eines fixen Gehaltes und Überstunden : OGH 9 Ob A 218/90 v.29.8.1990 / In Bestätigung von OLG Wien 31 Ra 50/90 v.8.5.1990

Die Bezeichnung der Bezüge eines Arbeitnehmers als 'fixes Gehalt' ist nach der Übung des redlichen Verkehrs keineswegs so zu verstehen, dass damit die Geltendmachung des Entgeltes für quantitative Mehrleistungen ausgeschlossen wäre.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.12.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.2 Gehälter
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-707781 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage