Keine Beschäftigungsprämie für behinderten Arbeitgeber : VGH 89/09/0123 v.22.2.1990

Ein selbst behinderter Arbeitgeber ist zwar auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen, weil er in § 5 Abs.1 BEinstG besonders erwähnt wird, mangels verlgeichbarer Nennung in § 9a BEinstG kann daraus aber kein Anspruch auf eine Prämie abgeleitet werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.08.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.6 Invalidenanstellung
331 Arbeitgeber
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein selbst behinderter Arbeitgeber ist zwar auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen, weil er in § 5 Abs.1 BEinstG besonders erwähnt wird, mangels verlgeichbarer Nennung in § 9a BEinstG kann daraus aber kein Anspruch auf eine Prämie abgeleitet werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog