Verfall von Überstunden bei laufendem Zeitausgleich : OLG Linz 12 Ra 33/90 v.3.5.1990

Werden geleistete Überstunden vom Arbeitgeber mit dem jeweils konsumierten Zeitausgleich verrechnet, werden damit die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden deklarativ anerkannt und können nicht verfallen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.10.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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