Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach langer Krankheit : OGH 9 Ob A 209/90 v.29.8.1990

Ist ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstvertrages im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit berechtigt, über die Fristen nach § 8 Abs.1 Angestelltengesetz (AngG) hinaus Entgeltansprüche bis zur Dauer eines Jahres zu erheben, ist er auch ohne Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glaub...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.11.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
368-03 Berufsunfähigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ist ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstvertrages im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit berechtigt, über die Fristen nach § 8 Abs.1 Angestelltengesetz (AngG) hinaus Entgeltansprüche bis zur Dauer eines Jahres zu erheben, ist er auch ohne Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben berechtigt, von seinem Austrittsrecht erst nach Ablauf dieser Frist Gebrauch zu machen, ohne dass daraus auf einen Verzicht oder auf den Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu schliessen wäre, wenn ein Weiterarbeiten des Arbeitnehmers, dem inzwischen eine Berufsunfähigkeitspension gewährt worden ist, nicht in Betracht kommt.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog