Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach langer Krankheit : OGH 9 Ob A 209/90 v.29.8.1990
Ist ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstvertrages im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit berechtigt, über die Fristen nach § 8 Abs.1 Angestelltengesetz (AngG) hinaus Entgeltansprüche bis zur Dauer eines Jahres zu erheben, ist er auch ohne Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glaub...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.11.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
368-03 Berufsunfähigkeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ist ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstvertrages im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit berechtigt, über die Fristen nach § 8 Abs.1 Angestelltengesetz (AngG) hinaus Entgeltansprüche bis zur Dauer eines Jahres zu erheben, ist er auch ohne Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben berechtigt, von seinem Austrittsrecht erst nach Ablauf dieser Frist Gebrauch zu machen, ohne dass daraus auf einen Verzicht oder auf den Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu schliessen wäre, wenn ein Weiterarbeiten des Arbeitnehmers, dem inzwischen eine Berufsunfähigkeitspension gewährt worden ist, nicht in Betracht kommt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |