Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung : OGH 9 Ob A 296/88 v.25.1.1989
Weigert sich ein Tankwart, zusätzlich zu bisher von ihm verkauften branchenfremden Produkten (wie zB Grillkohle oder Speiseeis) Getränkedosen und Süssigkeiten zu verkaufen, so ist seine Entlassung gerechtfertigt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Industrie (1990; Nr 39)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 26.09.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Weigert sich ein Tankwart, zusätzlich zu bisher von ihm verkauften branchenfremden Produkten (wie zB Grillkohle oder Speiseeis) Getränkedosen und Süssigkeiten zu verkaufen, so ist seine Entlassung gerechtfertigt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |