Verwirkung eines Leistungsanspruches durch strafbare Handlung : OGH 10 Ob S 135/90 v.24.4.1990

Fehlt der rechtlich relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen einer strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, der als Folge der strafbaren Handlung unvorhersehbar und völlig atypisch ist, weil die Begehung des Deliktes im allgemeinen nicht geeignet ist, eine reaktive...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.10.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368-03 Berufsunfähigkeit
368.43 Pensionsversicherung (SV)
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Fehlt der rechtlich relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen einer strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, der als Folge der strafbaren Handlung unvorhersehbar und völlig atypisch ist, weil die Begehung des Deliktes im allgemeinen nicht geeignet ist, eine reaktive Depression zu verursachen, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat, ist der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht verwirkt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog