Verwirkung eines Leistungsanspruches durch strafbare Handlung : OGH 10 Ob S 135/90 v.24.4.1990
Fehlt der rechtlich relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen einer strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, der als Folge der strafbaren Handlung unvorhersehbar und völlig atypisch ist, weil die Begehung des Deliktes im allgemeinen nicht geeignet ist, eine reaktive...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 02.10.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368-03 Berufsunfähigkeit
368.43 Pensionsversicherung (SV) 368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV) 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Fehlt der rechtlich relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen einer strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, der als Folge der strafbaren Handlung unvorhersehbar und völlig atypisch ist, weil die Begehung des Deliktes im allgemeinen nicht geeignet ist, eine reaktive Depression zu verursachen, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat, ist der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht verwirkt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |