Keine Anrechnung von Karenzurlaubsgeld auf Gehaltsnachzahlung nach rechtsunwirksamer Kündigung : OGH 9 Ob A 3/90 v.14.2.1990

Wird die Kündigung eines unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MSchG) stehenden Dienstverhältnisses mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) für rechtsunwirksam erklärt, hat die Arbeitnehmerin gemäss § 1155 ABGB Anspruch auf Nachzahlung des Entgeltes bis zur wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisse...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 28.08.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
351.83 Mutterschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird die Kündigung eines unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MSchG) stehenden Dienstverhältnisses mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) für rechtsunwirksam erklärt, hat die Arbeitnehmerin gemäss § 1155 ABGB Anspruch auf Nachzahlung des Entgeltes bis zur wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses, auch wenn sie während dieser Zeit nach Erschöpfung ihres Wochengeldanspruches gemäss § 26 Abs.1 Z.2 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Karenzurlaubsgeld als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, tatsächlich aber nicht Karenzurlaub im Sinne des § 15 MSchG durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen hat.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog