Keine einvernehmliche Auflösung durch Unterfertigung des Kündigungsschreibens : OLG Wien 34 Ra 127/89 v.9.3.1990 / In Bestätigung von ASG Wien 7 Cga 1536/88 v.10.3.1989
Die Unterschrift des Arbeitnehmers kann nur als Wissenserklärung im Sinne einer Empfangsbestätigung verstanden werden, nicht aber als Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 13.07.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Die Unterschrift des Arbeitnehmers kann nur als Wissenserklärung im Sinne einer Empfangsbestätigung verstanden werden, nicht aber als Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |