Berücksichtigung nicht geltend gemachter Postensuchtage bei Urlaubsentschädigung : OLG Wien 33 Ra 34/90 v.23.4.1990

Hat der Arbeitnehmer keine Postensuchtage verlangt, können nicht von Amts wegen Postensuchtage ermittelt und bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist nicht konsumierten Urlaub berücksichtigt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.06.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.817 Dienstverhinderung
331.225 Urlaubsentgelt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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