Arbeiterkammer gegen Polizeigesetz : Keine 'Komplizin' bei Bespitzelungen - Parteien sollen Zustimmung verweigern

Die Kammer wäre verpflichtet, Daten über ratsuchende Arbeitnehmer, Konsumenten, Kursteilnehmer oder Heimbewohner weiterzuleiten, wurde betont.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.06.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.74 Polizei
340.134 Gesetzgebung
061.1:331 AK: Salzburg
342.71.004.5 Staatsbürger: Überwachung
331.11 Arbeitnehmer: Anstellung
342.721 Datenschutz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.74 Polizei Dokument Nr. A-692515 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage