Arbeiterkammer gegen Polizeigesetz : Keine 'Komplizin' bei Bespitzelungen - Parteien sollen Zustimmung verweigern

Die Kammer wäre verpflichtet, Daten über ratsuchende Arbeitnehmer, Konsumenten, Kursteilnehmer oder Heimbewohner weiterzuleiten, wurde betont.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.06.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.74 Polizei
340.134 Gesetzgebung
061.1:331 AK: Salzburg
342.71.004.5 Staatsbürger: Überwachung
331.11 Arbeitnehmer: Anstellung
342.721 Datenschutz
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Kammer wäre verpflichtet, Daten über ratsuchende Arbeitnehmer, Konsumenten, Kursteilnehmer oder Heimbewohner weiterzuleiten, wurde betont.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog