Dispositive Wirkung von Kollektivverträgen : OGH 9 Ob A 291/89 v.20.12.1989
Den Kollektivvertragspartnern steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs.1, wie auch sein systematischer Aufbau, schliessen diese Möglichkeit nicht aus.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1990)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 11.05.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Kollektivverträge
331.116 Arbeitsverträge 347.4 Vertragsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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