Grundrecht auf Datenschutz : VfGH G 238-241/88-11 V 209-212/88-11 v.12.10.1989
§ 1 Abs.6 DSG enthält eine verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges, und zwar für all jene Fälle, in denen eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im privatrechtlichen Tätigkeitsbereich eines - wie immer gearteten - Rechtsträgers geltend gemacht wird.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | EDV und Recht (5 (1990) Nr.1 S.42-46)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.1990 |
Erscheinungsjahr: | 1990 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
342 Verfassungsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | § 1 Abs.6 DSG enthält eine verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges, und zwar für all jene Fälle, in denen eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im privatrechtlichen Tätigkeitsbereich eines - wie immer gearteten - Rechtsträgers geltend gemacht wird. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |