Grundrecht auf Datenschutz : VfGH G 238-241/88-11 V 209-212/88-11 v.12.10.1989

§ 1 Abs.6 DSG enthält eine verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges, und zwar für all jene Fälle, in denen eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im privatrechtlichen Tätigkeitsbereich eines - wie immer gearteten - Rechtsträgers geltend gemacht wird.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:EDV und Recht (5 (1990) Nr.1 S.42-46)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
342 Verfassungsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:§ 1 Abs.6 DSG enthält eine verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges, und zwar für all jene Fälle, in denen eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im privatrechtlichen Tätigkeitsbereich eines - wie immer gearteten - Rechtsträgers geltend gemacht wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog