Haftung des Arbeitgebers auf das Erfüllungsinteresse bei fehlender Beschäftigungsbewilligung - Gruppenarbeitsvertrag : OGH 9 Ob A 95/89 v.24.5.1989 / OLG Innsbruck Ra 2/89 v.24.1.1989 / LG Innsbruck 44 Cga 3/87 v.17.10.1989

Verletzt der Arbeitgeber die vorvertraglich übernommene Nebenpflicht, sich um die Arbeitsgenehmigung zu kümmern, haftet er dem Arbeitnehmer auf ERsatz des Erfüllungsinteresses. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie wenn die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1990; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.62 Ausländerbeschäftigung
331.62 Arbeitnehmer, ausländische
331.116 Arbeitsverträge
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verletzt der Arbeitgeber die vorvertraglich übernommene Nebenpflicht, sich um die Arbeitsgenehmigung zu kümmern, haftet er dem Arbeitnehmer auf ERsatz des Erfüllungsinteresses. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie wenn die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog