Konventionalstrafenberechnung nach Kündigung wegen schlechten Betriebsklimas : OLG Wien 32 Ra 21/89 v.25.9.1989

Weil - abgesehen von seltenen Nettolohn/Gehaltsvereinbarungen - ein Bruttobetrag den typischen Schuldinhalt eines Dienstverhältnisses bildet, besteht kein Zweifel, dass die Berechnungsgrundlage einer Konventionalstrafe auf Basis von Monatsbezügen das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.02.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Weil - abgesehen von seltenen Nettolohn/Gehaltsvereinbarungen - ein Bruttobetrag den typischen Schuldinhalt eines Dienstverhältnisses bildet, besteht kein Zweifel, dass die Berechnungsgrundlage einer Konventionalstrafe auf Basis von Monatsbezügen das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog