Entlassung nach Kündigung : ASG Wien 8 Cga 5004/88 v.8.5.1989, rk

Mehrere kleinere Verletzungen der Arbeitspflicht geringeren Ausmasses vermögen den Entlassungstatbestand des § 27 Z.4 Angestelltengesetz (AngG) nicht zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer zufolge der Gepflogenheiten im Betrieb annehmen kann, der Arbeitgeber werde dagegen nichts einwenden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.04.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Mehrere kleinere Verletzungen der Arbeitspflicht geringeren Ausmasses vermögen den Entlassungstatbestand des § 27 Z.4 Angestelltengesetz (AngG) nicht zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer zufolge der Gepflogenheiten im Betrieb annehmen kann, der Arbeitgeber werde dagegen nichts einwenden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog