Widerruf von Überstundenpauschalien : OLG Wien 34 Ra 92/89 v.9.2.1990 / In Bestätigung von ASG Wien 15 Cga 2115/88 v.3.2.1989 (29.6.1989)

Hat der Arbeitgeber sukzessive das Überstundenpauschale jeweils zugleich mit den Gehältern erhöht und auch bei Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses berücksichtigt, ist das Pauschale dadurch noch nicht zum festen Entgeltbestandteil geworden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.04.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.225 Lohnzulagen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-686783 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage