Nachtschicht-Schwerarbeit bei besonders belastender Hitze : VGH 89/08/0051, AW 89/08/0011 v.26.9.1989

Unzulässig ist die Argumentation, dass 'Wirkungsgleichheit' im Sinne des Art.VII Abs.2 Z.2 NSchG bei höheren Temperaturwerten bereits bei kürzerer Einwirkungsdauer als der halben normalen Arbeitszeit auftrete, so dass eine gesamte Schicht als Hitzearbeit zu werten sei.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.01.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021.812.2 Nachtarbeit
331.021.812.2 Schwerarbeit
331.021.812.2 Schichtarbeit
331.82 Arbeitsbedingungen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Unzulässig ist die Argumentation, dass 'Wirkungsgleichheit' im Sinne des Art.VII Abs.2 Z.2 NSchG bei höheren Temperaturwerten bereits bei kürzerer Einwirkungsdauer als der halben normalen Arbeitszeit auftrete, so dass eine gesamte Schicht als Hitzearbeit zu werten sei.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog