Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger : BMAS 26.498/4-5/89 v.20.4.1989

Die Sozialversicherungsträger sind daher ohne anders lautenden gesetzlichen Auftrag weder berufen noch verpflichtet, an der Vollziehung durch eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige öffentliche Körperschaft mitzuwirken.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.01.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4 Sozialversicherung
342.721 Datenschutz
35.083.8 Amtsgeheimnis
Region:Österreich
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Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 368.4 Sozialversicherung Dokument Nr. A-678607 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage