Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger : BMAS 26.498/4-5/89 v.20.4.1989

Die Sozialversicherungsträger sind daher ohne anders lautenden gesetzlichen Auftrag weder berufen noch verpflichtet, an der Vollziehung durch eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige öffentliche Körperschaft mitzuwirken.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1990)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.01.1990
Erscheinungsjahr:1990
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4 Sozialversicherung
342.721 Datenschutz
35.083.8 Amtsgeheimnis
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Sozialversicherungsträger sind daher ohne anders lautenden gesetzlichen Auftrag weder berufen noch verpflichtet, an der Vollziehung durch eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige öffentliche Körperschaft mitzuwirken.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog