Geldentschädigung wegen unrichtigen nervenärztlichen Attests : BGH VI ZR 293/88 v.11.4.1989

Erstellt ein Nervenarzt für ein Unterbringungsverfahren leichtfertig ein Attest mit einer unrichtigen Diagnose und der darauf gegründeten Angabe, dass die sofortige Unterbringung des Betroffenen erforderlich sei, so kann, auch wenn es nicht zur Unterbringung kommt der Anspruch des Betroffenen auf Za...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Juristische Wochenschrift (42 (1989) Nr.46 S.2941-2943)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 15.11.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.69 Sachverständige, gerichtliche
614.23 Ärzte
347.513 Schadenersatz
342.721 Persönlichkeitsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Erstellt ein Nervenarzt für ein Unterbringungsverfahren leichtfertig ein Attest mit einer unrichtigen Diagnose und der darauf gegründeten Angabe, dass die sofortige Unterbringung des Betroffenen erforderlich sei, so kann, auch wenn es nicht zur Unterbringung kommt der Anspruch des Betroffenen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit nicht besonders schwerwiegend gewesen seien.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog