Geldentschädigung wegen unrichtigen nervenärztlichen Attests : BGH VI ZR 293/88 v.11.4.1989
Erstellt ein Nervenarzt für ein Unterbringungsverfahren leichtfertig ein Attest mit einer unrichtigen Diagnose und der darauf gegründeten Angabe, dass die sofortige Unterbringung des Betroffenen erforderlich sei, so kann, auch wenn es nicht zur Unterbringung kommt der Anspruch des Betroffenen auf Za...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue Juristische Wochenschrift (42 (1989) Nr.46 S.2941-2943)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 15.11.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.69 Sachverständige, gerichtliche
614.23 Ärzte 347.513 Schadenersatz 342.721 Persönlichkeitsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Erstellt ein Nervenarzt für ein Unterbringungsverfahren leichtfertig ein Attest mit einer unrichtigen Diagnose und der darauf gegründeten Angabe, dass die sofortige Unterbringung des Betroffenen erforderlich sei, so kann, auch wenn es nicht zur Unterbringung kommt der Anspruch des Betroffenen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit nicht besonders schwerwiegend gewesen seien. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |