Nachteilsausgleich im Konkurs : BAG 1 AZR 819/87 v.13.6.1989

Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer auf Grund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1989; Nr 40; S 2026-2028)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 06.10.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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