Nachteilsausgleich im Konkurs : BAG 1 AZR 819/87 v.13.6.1989
Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer auf Grund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1989; Nr 40; S 2026-2028)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 06.10.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.736 Konkursrecht
331.13 Kündigung: Arbeit 331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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