Nachteilsausgleich im Konkurs : BAG 1 AZR 819/87 v.13.6.1989

Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer auf Grund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1989; Nr 40; S 2026-2028)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 06.10.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer auf Grund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog