Berechtigter vorzeitiger Austritt bei trotz betrieblicher Übung verspäteter Lohnzahlung : OLG Wien 31 Ra 23/89 v.10.5.1989

Auch durch langjährige Übung, Gehälter verspätet auszubezahlen, geht das Austrittsrecht des Arbeitnehmers nach 26 Z.2 AngG nicht verloren. Er kann bei einem derartigen Sachverhalt von diesem Recht lediglich nicht überraschend Gebrauch machen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 19.09.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Gehälter
381.748.3 Ratenzahlung
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.2 Gehälter Dokument Nr. A-666874 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage