Festellung von Versicherungszeiten : OGH 10 Ob S 63/89 v.7.3.1989

Wird kein Antrag nach 247 ASVG gestellt, bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens / Der Umstand, dass 65 Abs.1 Z.4 ASVG in 74 Abs.1 ASGG nicht erwähnt ist, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.08.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.4 Sozialversicherung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird kein Antrag nach 247 ASVG gestellt, bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens / Der Umstand, dass 65 Abs.1 Z.4 ASVG in 74 Abs.1 ASGG nicht erwähnt ist, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog