Geltendmachung von Reisekosten als Werbungskosten : VGH 88/14/0197 v.27.6.1989

Hat ein Steuerpflichtiger an verschiedenden Orten je einen Mittelpunkt der Tätigkeit, ist die Fahrt zu keinem dieser Orte als Reise im Sinne des 16 Abs.1 Z. 9 EStG 1972 anzusehen. Nicht jeder dienstliche Aufenthalt an einem Ort macht diesen schon zum Mittelpunkt der Tätigkeit,wäre dies der Fall, wär...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.08.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitsplatzwechsel
331.116 Arbeitsverträge
336.2 Einkommensteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Hat ein Steuerpflichtiger an verschiedenden Orten je einen Mittelpunkt der Tätigkeit, ist die Fahrt zu keinem dieser Orte als Reise im Sinne des 16 Abs.1 Z. 9 EStG 1972 anzusehen. Nicht jeder dienstliche Aufenthalt an einem Ort macht diesen schon zum Mittelpunkt der Tätigkeit,wäre dies der Fall, wäre die Regelung des 16 Abs.1 Z. 9 EStG sinnlos. Erst eine längere Tätigkeit, an einem Ort führt zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, weil erst ein längerer Aufenthalt am selben Ort (zumindest eine Woche) es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich über günstige Verpflegungsmöglichkeiten dort zu informieren und einen Werbungskosten begründenden Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog