Körperpflege und Unfallversicherungsschutz : OGH 10 Ob S 177/88 v.6.9.1988

...dass das Schneiden der Haare zu den selbstverständlichen, nicht dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden Verrichtungen zur Köperpflege zählt, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, auch wenn sie vom Dienstgeber angeordnet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.04.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.41 Unfallversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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