Verfälschung einer Wechselsumme : BGH II ZR 260/85 v.26.5.1986

Nach dem Gesetz trägt also die Gefahr der Fälschung grundsätzlich der Erwerber des Wechsels (Artikel 7, 69 WG).

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanznachrichten (1989; Nr 18)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.05.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.745/.746 Wechselrecht
343.52 Fälschung
347.51 Haftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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