EWG-Vertrag Art.52, 58 Richtlinie 73/148/EWG vom 21.5.1973 : EuGH v.27.9.1988

Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates errichtet wurde und dort ihren satzungsmässigen Sitz hat, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht das Recht verleihen, ihren Verwaltungssitz in e...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (44 (1989) Nr.8 S.384-387)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 21.04.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.176 EG
347.72 Gesellschaftsrecht
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates errichtet wurde und dort ihren satzungsmässigen Sitz hat, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht das Recht verleihen, ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog