Betriebsbewilligung nach 27 Abs.1 ANSchG und vorhandene Schutzvorrichtungen : VGH 88/08/0243 v. 10.11.1988

Ob im Betrieb zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung von besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Arbeitnehmern erforderlich sind, ist für die Bewilligungspflicht im Sinne des 27 Abs.1 ANSchG unwesentlich.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 28.04.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.823 Arbeitsschutz
331.021F Arbeit, gefährliche
331.823 Arbeitsunfall
351.83 Arbeitsrecht
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ob im Betrieb zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung von besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Arbeitnehmern erforderlich sind, ist für die Bewilligungspflicht im Sinne des 27 Abs.1 ANSchG unwesentlich.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog