Zur Verantwortlichkeit des Präsidenten des Rechnungshofes
Nach Art.123 Abs.1 BV-G ist der Präsident des Rechnungshofes hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (44 (1989) Nr.6 S.161-165)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 24.03.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.126.55 Rechnungshof
347.56 Haftpflicht, berufliche |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Nach Art.123 Abs.1 BV-G ist der Präsident des Rechnungshofes hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |