Zum Begriff 'verhindert' in 932 ABGB
Der Mangel, der den Gebrauch 'verhindert', macht den Gebrauch der Sache unmöglich, die Sache also unbrauchbar.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (44 (1989) Nr.4 S.106-122)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 24.02.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz 347.45 Konsumentenschutz 347 Privatrecht |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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