Zum Begriff 'verhindert' in 932 ABGB

Der Mangel, der den Gebrauch 'verhindert', macht den Gebrauch der Sache unmöglich, die Sache also unbrauchbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (44 (1989) Nr.4 S.106-122)
VerfasserIn: Gruber, Michael
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 24.02.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz
347.45 Konsumentenschutz
347 Privatrecht
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Mangel, der den Gebrauch 'verhindert', macht den Gebrauch der Sache unmöglich, die Sache also unbrauchbar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog