Begriff 'gleiche Adresse' bei ledigen Karenzurlaubsgeldbezieherinnen : VGH 87/08/0011 v.10.11.1988

Ledige Mütter gelten als nicht alleinstehend, wenn sie und der Vater ihres ausserehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse gemeldet sind oder anzumelden wären.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.03.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817.8 Karenzurlaub
351.83 Mutterschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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