Begriff 'gleiche Adresse' bei ledigen Karenzurlaubsgeldbezieherinnen : VGH 87/08/0011 v.10.11.1988
Ledige Mütter gelten als nicht alleinstehend, wenn sie und der Vater ihres ausserehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse gemeldet sind oder anzumelden wären.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 21.03.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.817.8 Karenzurlaub
351.83 Mutterschutz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ledige Mütter gelten als nicht alleinstehend, wenn sie und der Vater ihres ausserehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972 an der gleichen Adresse gemeldet sind oder anzumelden wären. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |