Arbeitsruhegesetz : OGH 9 Ob A 213/88 v.14.9.1988 - 10 AZG, 6 Abs.3 UrlG
Hat ein AN das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich stets durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, steht ihm keine für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigende (fiktive) Überstundenvergütung zu.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | JUS Extra (1989; Nr 49)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 02.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
331.817(094.5) Urlaubsrecht 331.814 Überstunden 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.81 Arbeitszeit | Dokument Nr. A-641842 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |