Arbeitsruhegesetz : OGH 9 Ob A 213/88 v.14.9.1988 - 10 AZG, 6 Abs.3 UrlG

Hat ein AN das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich stets durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, steht ihm keine für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigende (fiktive) Überstundenvergütung zu.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:JUS Extra (1989; Nr 49)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Hat ein AN das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich stets durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, steht ihm keine für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigende (fiktive) Überstundenvergütung zu.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog