Erziehungsurlaub bei Arbeitsunfähigkeit' : BAG v.22.6.1988

Während des Erziehungsurlaubs, in dem keine erlaubte Teilzeitarbeit erbracht wird, ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten. Deshalb hat der Arbeitnehmer, wenn er arbeitsunfähig erkrankt, keinen Anspruch auf Krankenbezüge.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (44 (1989) Nr.5)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 20.02.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817 Dienstverhinderung
331.817.8 Karenzurlaub
331.817 Krankenstand
331.216 Lohnfortzahlung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.817 Dienstverhinderung Dokument Nr. A-640567 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage