Warnstreik : BAG v.21.6.1988

Ein Warnstreik auch in der Form der sogenannten neuen Beweglichkeit ist keine gegenüber anderen Arbeitskampfformen privilegierte Kampfform / Das ultima-ratio-Prinzip verlangt nicht, dass die Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt werden, damit Arbeitskampfmassnahmen zulässig werden / Vo...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (44 (1989) Nr.2 S.85-93)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 27.01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Warnstreik auch in der Form der sogenannten neuen Beweglichkeit ist keine gegenüber anderen Arbeitskampfformen privilegierte Kampfform / Das ultima-ratio-Prinzip verlangt nicht, dass die Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt werden, damit Arbeitskampfmassnahmen zulässig werden / Vom Streikrecht nicht gedeckt ist die Verhinderung des Zu-und Abgangs von Waren und Kunden sowie die Hinderung arbeitswilliger Arbeitnehmer.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog