Akteneinsicht beim OGH bei Feststellungsverfahren gemäss 54 ASGG : OGH 9 N A 501/88 v.14.12.1988

In der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesandt und mit welchem Aktenzeichen es versehen ist / Das Verfahren vor dem OGH gemäss 54 Abs.2 ASGG ist kein Rechtsmittelverfahren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.02.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.991 Höchstgerichte
347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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